BAföG Informationen

 

BAföG - das Studentenwerk unterstützt und berät

 

Wenn Sie das erste Mal BAföG beantragen oder sich im Laufe der Semesters Fragen ergeben, wenden Sie sich an das Studentenwerk Schleswig-Holstein. Dort finden Sie alle Fristen und Termine und die Antragsformulare zum Download.

 

BAföG-Beauftragter des Instituts für Materialwissenschaft

Das Institut für Materialwissenschaft hat einen eigenen BAföG Beauftragten, der Beratungen und Bescheinigungen zum Thema BAföG anbietet.

Prof. Dr.-Ing. Jeffrey McCord
E-Mail

 

Weitere Erläuterungen

Feste ECTS-Schwelle

Hat eine Studierende oder ein Studierender nach dem

  • 3. Fachsemester mindestens 60 ECTS,
  • 4. Fachsemester mindestens 80 ECTS,
  • 5. Fachsemester mindestens 100 ECTS

 

erreicht, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass ihr bzw. sein Studienverlauf im üblichen Rahmen ist.

Individuelle Prüfung

Hat eine Studierende oder ein Studierender die obige Schwelle unterschritten, prüft die oder der BAföG-Beauftragte individuell auf fachlicher Ebene, ob der Studienverlauf dennoch als „üblich“ bescheinigt werden kann. Hierzu wird die oder der Studierende aufgefordert, schriftlich darzulegen, dass sie ihr Studium bzw. er sein Studium zielgerichtet betreibt.

Weiterhin prüft die oder der BAföG-Beauftragte anhand einer vom Prüfungsamt erstellten Prüfungsübersicht den strukturierten Ablauf des Studiums. Dies kann z. B. anhand folgender Kriterien geschehen:

  • Liegen regelmäßige Anmeldungen zu den Modulprüfungen vor und sind die Prüfungen auch wahrgenommen worden?
  • Ist ein großer Teil der Grundlagenfächer aus den ersten zwei Semestern abgeschlossen?


Gegebenenfalls führt die oder der BAföG-Beauftragte ein Gespräch mit der oder dem Studierenden, um die Gesamtsituation zu klären. Auf Basis der erreichten ECTS-Punkte und der obigen individuellen Evaluierung der Studiensituation kann bei moderater Unter­schreitung der Punkteschwelle, aber überzeugend dargelegter weiterer Studienplanung, dennoch ein „üblicher“ Studienverlauf bescheinigt werden. In anderen Fällen wird dieser nicht bescheinigt. Es wird der oder dem Studierenden dann ggf. geraten, einen Aufschub der Leistungsprüfung beim BAföG-Amt zu beantragen und ggf. vorhandene persönliche Gründe für das Nicht-Erreichen des üblichen Standes nach §15,3 beim BAföG-Amt geltend zu machen.

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