BAföG Informationen
BAföG - das Studentenwerk unterstützt und berät
Wenn Sie das erste Mal BAföG beantragen oder sich im Laufe der Semester Fragen ergeben, wenden Sie sich an das Studentenwerk Schleswig-Holstein. Dort finden Sie alle Fristen und Termine und die Antragsformulare zum Download. Zudem können Sie mit den dort angegebenen Links Ihren Antrag online einreichen.
BAföG-Beauftragte des Instituts ETIT
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BAföG-Beauftragter:
Prof. Dr.-Ing. Michael Höft
E-Mail -
Stellvertretender BAföG-Beauftragter:
Prof. Dr. Hermann Kohlstedt
E-Mail
Weitere Details
Feste ECTS-Schwelle |
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Hat eine Studierende oder ein Studierender nach dem
erreicht, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass ihr bzw. sein Studienverlauf im üblichen Rahmen ist.
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Individuelle Prüfung |
Hat eine Studierende oder ein Studierender die obige Schwelle unterschritten, prüft die oder der BAföG-Beauftragte individuell auf fachlicher Ebene, ob der Studienverlauf dennoch als „üblich“ bescheinigt werden kann. Hierzu wird die oder der Studierende aufgefordert, schriftlich darzulegen, dass sie ihr Studium bzw. er sein Studium zielgerichtet betreibt. Die Darstellung kann beispielsweise durch Belege über erstellte Übungsaufgaben ergänzt werden, wie sie in einigen Grundlagenfächern wie Mathematik, Grundgebiete der Elektrotechnik, usw. angeboten werden. Zudem soll die oder der Studierende die Protokolle des Grundpraktikums Elektrotechnik vorlegen. Insbesondere freiwillig erbrachte Leistungen (z.B. Übungsaufgaben) sollten angefügt werden. Weiterhin prüft die oder der BAföG-Beauftragte anhand einer vom Prüfungsamt erstellten Prüfungsübersicht, den strukturierten Ablauf des Studiums. Dies kann z.B. anhand folgender Kriterien geschehen:
Gegebenenfalls führt die oder der BAföG-Beauftragte ein Gespräch mit der oder dem Studierenden, um die Gesamtsituation zu klären. Auf Basis der erreichten ECTS und der obigen individuellen Evaluierung der Studiensituation kann bei moderater Unterschreitung der ECTS-Schwelle, aber überzeugend dargelegter weiterer Studienplanung dennoch ein „üblicher“ Studienverlauf bescheinigt werden. In anderen Fällen wird dieser nicht bescheinigt. Es wird der oder dem Studierenden dann ggf. geraten, einen Aufschub der Leitungsprüfung beim BAföG-Amt zu beantragen und ggf. vorhandene persönliche Gründe für das Nicht-Erreichen des üblichen Standes nach §15(3) beim BAföG-Amt gelten zu machen. |