Promotionen und Habilitationen
Promotion
Die Technische Fakultät verleiht aufgrund einer Dissertation (wissenschaftliche Arbeit) und einer Disputation (mündliche Prüfung) grundsätzlich den akademischen Grad Doktor-Ingenieurin bzw. Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.) oder auf Antrag Doktorin bzw. Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.). Mit der Dissertation und der Disputation soll der Nachweis der besonderen Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht werden.
Weitere Informationen:
- Promotionsordnung vom 09.08.2018 LINK
- Promotionsordnung vom 09.08.2018 auf Englisch LINK (nur zu Informationszwecken; deutsche Version ist verbindlich!)
Antrag auf Annahme als Doktorandin/Doktorand
- Antrag auf Annahme als Doktorandin/Doktorand laut §4 der Promotionsordnung vom 09.08.2018 PDF
- Betreuungsvereinbarung zur Anfertigung einer Dissertation laut §7 der Promotionsordung vom 09.08.2018 PDF
Antrag auf Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren (Einreichung einer Dissertation)
- Antrag auf Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren laut §9 der Promotionsordnung vom 09.08.2018 PDF
- Anlagen zum Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren PDF
- Vorschlag Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter PDF
- Veröffentlichung der Dissertation laut §20 der Promotionsordnung vom 09.08.2018 PDF
- Informationen der Universitätsbibliothek zum Publizieren von Dissertationen LINK
Promotionsverfahren von 2012 bis 2018
- Promotionsordnung 2012 (für alte Verfahren) PDF
- English Version - for information purposes only. German Original is authoritative! PDF
- Antrag auf Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren laut §8 der Promotionsordnung vom 31. August 2012 PDF
- Ausnahmeregelungen der Technischen Fakultät nach §28
- Abweichung §20 (1): Der Fakultätskonvent hat in seiner Sitzung vom 16.01.2013 nach vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses einstimmig entschieden, die Verpflichtung nach bestandener Disputation vorzunehmen. PDF
- Abweichung §14 (5): Der Fakultätskonvent hat in seiner Sitzung vom 23.01.2013 nach vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses einstimmig entschieden, von der "feierlichen Urkundenübergabe" laut der Promotionsordnung abzuweichen. PDF
Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen mit Diplom-Abschluss zur Promotion zugelassen werden. Näheres siehe die entspr. Promotionsordnung weiter oben.
Liste bisheriger Promotionsverfahren
Habilitation
Die Technische Fakultät gibt Gelegenheit, die Fähigkeit zu selbständiger Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule durch die Habilitation nachzuweisen. Mit der Habilitation verleiht die Technische Fakultät das Recht, dem Doktorgrad den Zusatz "habilitatus" (abgekürzt: "habil.") anzufügen, wenn er einem von der Technischen Fakultät verliehenen Doktorgrad entspricht. Die nicht promovierten Habilitierten erhalten das Recht, den akademischen Grad ”Dr. habil.” zu führen.
- Habilitationsordnung der TF von 2006 (zuletzt geändert am 14.11.2019)
- Liste bisheriger Habilitationsverfahren