Fachkraft für Arbeitssicherheit

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Zentrale Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) ist es, den Unternehmer bzw. Arbeitgeber auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit – genauer: „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung“ zu beraten und zu unterstützen.

In Deutschland wird die EG-Rahmenrichtlinie vor allem mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) umgesetzt. Die Umsetzung der sicherheitsfachlichen Betreuung wird durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt und in der DGUV Vorschrift 2 bzw. der VSG 1.2 konkretisiert.

Die FASi sollte weder mit dem Sicherheitsbeauftragten noch mit dem „Sicherheitsverantwortlichen“ (Übertragung der Unternehmerpflichten; Weisungsbefugnis, ein zentraler Baustein der „Verantwortung“ liegt bei der FASi in der Regel nicht vor) verwechselt werden.

Stellung im Unternehmen

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) muss vom Arbeitgeber gemäß §5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schriftlich unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats bestellt werden. Die FASi untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebs.
Die FASi nimmt damit im Organigramm eine Stabsfunktion der Geschäftsleitung ein und berichtet dieser direkt. Die FASi hat keine Weisungsbefugnis. Sie hat eine reine Beratungs- und Unterstützungsfunktion.
Die FASi ist fachlich weisungsfrei Das bedeutet, dass ihr keine Person im Unternehmen Anweisungen zur Ausübung der Tätigkeit geben darf. Die FASi ist im Umkehrschluss für ihre fachlich richtige Beratung verantwortlich und muss ihre Aufgabenwahrnehmung selbstständig organisieren.

Aufgaben

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz, der Unfallverhütung und in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
Sie haben insbesondere

  • den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln (Persönliche Schutzausrüstung),
    • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  • die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
    • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  • die Durchführung der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    • der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
    • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    • Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
    • darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.


Besonderheiten

Seit der letzten Novellierung der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wird den Unternehmen mehr Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die Unternehmer sind verpflichtet, anhand einer Gefährdungsbeurteilung ihre Entscheidungen nachvollziehbar zu gestalten und zu dokumentieren. In der Regel wird erst nach einem negativen Ereignis (Unfall) von der Berufsgenossenschaft (bzw. der Staatsanwaltschaft) überprüft, ob die Maßnahmen ausreichend sind.
Wie schon aus den Aufgaben und der Position hervorgeht, hat sie keine Linienverantwortung und keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern des Unternehmens. Daraus erwächst eine auf die Richtigkeit der Beratung beschränkte Haftung. Die Verantwortung für die Umsetzung des Arbeitsschutzes selbst bleibt beim Unternehmer, der sie wiederum delegieren kann (Übertragung von Unternehmerpflichten).

 

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit der Technischen Fakultät ist Kay Rath, Tel. 0431 880-6052.

Weitere Informationen:

Stabsstelle Sicherheitsingenieure

Weitere Sicherheitsbeauftragte

 

Notfallbroschüre in deutsch und in englisch.