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Förderverein Technische Fakultät
e.V.
FTF
Satzung
§ 1
Name und Geschäftsjahr
"Förderverein Technische Fakultät e. V." (FTF).
Er hat seinen Sitz in Kiel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Kiel eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
Studium und Lehre durch Unterstützung der Technischen Fakultät
der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und
materielle Unterstützung innovativer und zukunftsorientierter
Forschungsvorhaben. Der Verein kann Preise - insbesondere für
den wissenschaftlichen Nachwuchs - vergeben und Stipendien für
Studenten und Postgraduierte gewähren. Er bemüht sich
zu diesem Zweck auch um Mittel Dritter. Der Verein kann auch ein
Wohnheim für Studierende errichten und betreiben.
Der Verein pflegt darüber hinaus die Beziehungen zwischen
der Technischen Fakultät einerseits, der Wirtschaft und ihren
Organisationen, den Studierenden, den Absolventen sowie ehemaligen
Fakultätsangehörigen andererseits. Er bietet dazu ein
Forum für den Gedankenaustausch zwischen den Wissenschaftsdisziplinen
Technik, Naturwissenschaft, Geistes-, Sozial- und Gesellschaftswissenschaften
sowie zwischen der Fakultät und der Wirtschaft.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er
verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen
des privaten und des öffentlichen Rechts erworben werden. Sie
erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme
durch den Vorstand.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung,
Ausschluß, Auflösung der juristischen Person oder Auflösung
des Vereins.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
Sie ist schriftlich dem Vorstand zu erklären, wobei für
die Rechtzeitigkeit der Kündigung das Eingangsdatum maßgebend
ist.
Ein Mitglied kann mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluß
des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mit zwei oder mehr
Jahresbeiträgen in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung
länger als vier Wochen in Verzug bleibt.
Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins
oder setzt ein vereinsschädigendes Verhalten trotz Abmahnung
fort, kann es mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluß
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung
muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme geben.
§ 6
Beiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge an den Verein zu
leisten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand alljährlich mindestens
einmal schriftlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt
vier Wochen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung aus dringendem
Anlaß einberufen. Eine Mitgliederversammlung muß auch
dann einberufen werden, wenn dies ein fünftel der Mitglieder
unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einladungsfrist
kann in diesen Fällen auf eine Woche verkürzt werden.
Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden
oder einer bzw. einem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
beauftragt werden. Diese Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit
zuständig:
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, sowie
des Berichtes der Rechnungsprüfer,
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Änderung der Satzung,
Auflösung des Vereins und Bestellung der Liquidatoren.
§ 10
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig.
Satzungsänderungen und der Beschluß zur Auflösung
des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt wurden.
Andere, nicht in der Einladung bekannt gemachte Tagesordnungspunkte
können in der Mitgliederversammlung nur behandelt und über
sie Beschluß gefaßt werden, sofern zwei Drittel der
Anwesenden und vertretenen Mitglieder sich mit der Behandlung des
Antrages und der Beschlußfassung über den Antrag ausdrücklich
einverstanden erklärt haben.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
bzw. vertretenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen
und der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen bzw. vertretenen
Mitglieder.
Die Stimmenabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt in offener
Abstimmung, wenn nicht mindestens ein Viertel der erschienenen und
vertretenen Mitglieder geheime Abstimmung beantragen. Erfolgt bei
Wahlen Widerspruch gegen offene Stimmenabgabe, so ist schriftlich
und geheim abzustimmen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand die erforderliche
Stimmenzahl erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen
oder Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und
der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 11
Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die oder der Vorstandsvorsitzende.
Eine Vertretung im Verhinderungsfall nach innen und außen
regelt der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorstandsvorsitzenden, den
beiden Stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin bzw.
dem Schatzmeister, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer
sowie bis zu vier Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.
Die Dekanin bzw. der Dekan der Technischen Fakultät gehört
dem Vorstand kraft Amtes als Beisitzerin bzw. Beisitzer an, sofern
sie bzw. er nicht mit einem anderen Amt im Vorstand betraut ist.
Die bzw. der Vorstandsvorsitzende soll in der Regel nicht Angehörige
bzw. Angehöriger einer Hochschule sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während
seiner Amtszeìt aus, kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter bestellen.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
sofern sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen
sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Verwaltung des Vereinsvermögens,
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
Erstellung eines Jahresberichtes,
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von
Mitgliedern.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Die bzw. der Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung die bzw. der
Stellvertretende Vorsitzende laden zu Vorstandssitzungen ein, wobei
eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden soll.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier
seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen,
wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.
§ 14
Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie überwachen
die Kassengeschäfte des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 15
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Technische Fakultät der Christians-Albrechts-Universität
zu Kiel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat, die den Zielen des Vereins vergleichbar
sind.
[Satzung mit Stand 13.6.1995]
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