| Nach dem geltendem Hochschulgesetz (§28, §30) ist der Dekan oder die Dekanin neben dem Fachbereichskonvent eines der beiden Organe einer Fakultät und letztendlich das zentrale Managementorgan eines Fachbereichs. So ist der Dekan oder die Dekanin nicht nur für die Umsetzung der vom Konvent, dem Präsidium und dem Senat der Universität getroffenen Entscheidungen sowie für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben verantwortlich, sondern auch für die inhaltliche Gestaltung einer Weiterentwicklung der Fakultät im Bereich der Forschung und Lehre zuständig. Zur Erfüllung der Aufgaben steht dem Dekan oder der Dekanin die (in der TF verhältnismäßig kleine) Dekanatsverwaltung nebst einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin zur Seite. Darüber hinaus wird der Dekan in der TF durch zwei Prodekane/Prodekaninnen vertreten.
Durch die von der Landesregierung und dem Rektorat/Präsidium seit Anbeginn an gewährte Autonomie bei der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln und Personal kommt dem Dekanat (= Dekan/Dekanin plus Dekanatsverwaltung) eine besondere Bedeutung zu. So verfügt die TF seit 1991 über einen Globalhaushalt bzw. ein Budget, über dessen Verwendung die TF selber entscheiden kann. Über die Verwendung der Haushaltsmittel, die im Rahmen der frühzeitig eingeführten Kostenrechnung verwaltet und gestaltet werden, legt die Dekanatsverwaltung durch Vorlage von jährlichen Finanzberichten regelmäßig und ausführlich Rechenschaft ab.
Nicht zu vergessen ist natürlich die Vielzahl akademischer Aufgaben, wie etwa die Festlegung der fachlichen Struktur der TF in der Forschung, die Durchführung von Promotions- und Habilitationsverfahren, die Sicherstellung von Lehre nebst Prüfungen, Berufungen von Professoren/Professorinnen und so weiter. |