Aufgaben des Dekans oder der Dekanin

Nach §30 des Hochschulgesetzes von 2007 wird der Fachbereich, d.h. die Fakultät, durch eine Dekanin oder einen Dekan geleitet. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Fachbereichskonvents vor und führt sie aus. Ihr oder ihm obliegt insbesondere die Entscheidung über die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die dem Fachbereich zugewiesen sind, sowie über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs.

Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots und für die Studien- und Prüfungsorganisation sowie der schulpraktischen Studien.

Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fachbereichskonvent aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre.